Modellbahn-Club der Jürgen-Fuhlendorf-Schule e.V.

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen:
Modellbahn-Club der Jürgen-Fuhlendorf-Schule e.V.

2. Sitz des Vereins ist in Bad Bramstedt.

3. Der Verein ist seit 1999 in das Vereinsregister unter VR 534 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Jugendlichen im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.

a. Im Sinne der Jugendarbeit unterstützt der Verein die technische Bildung durch Bau und Betrieb einer komplexen, digitalen Modellbahn-Modulanlage (§11 SGB VIII). Die Kinder und Jugendlichen lernen dabei, sich gegenseitig zu unterstützen und selbstbestimmt zu arbeiten.

b. Hinzu kommt, dass Kinder und Jugendliche spielerisch lernen, die Verantwortung sowie die Durchführung einer öffentlichen Aus stellung incl. Vor- und Nachbereitung mit zu übernehmen (§11 SGB VIII).

c. Der Verein vermittelt weitere und insbesondere auch handwerkliche Kenntnisse
- des Modellbaus, hierzu zählen Holzbearbeitung, Metallbearbeitung, Grundkenntnisse in Elektronik, Digitaltechnik und die Handhabung von PCs
- der sachgemäßen Verwendung von Werkzeugen
- der maßstäblichen Gestaltung von Geländeabschnitten
- der Zusammenstellung vorbildlicher Zuggarnituren, unter Beachtung der geschichtlichen Aspekte

§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützige Verein zur Förderung der Jürgen-Fuhlendorf-Schule e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.

2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

4. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

§ 7 Datenspeicherung

1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.

3. Die Kommunikation im Verein (inklusive der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liqui- dation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Des Weiteren kann auch der vorsätzliche Verstoß gegen die Vereinsregeln und der Sicherheitsvorgaben zum Ausschluss führen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 9 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,- EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- den Vorsitzenden,
- dem Kassenwart, soweit diese Funktion nicht dem 1. oder 2. Vorsitzenden übertragen wurde,
- dem Schriftführer, zugleich auch Pressesprecher,
- dem Organisator,
- dem Modularchitekt.

2. Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

3. Zum Vorstand und erweiterten Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

5. Der Vorstand inkl. des erweiterten Vorstandes beschließt in Sitzungen, die von den Vorstandsvorsitzenden einberufen wurden. Die Einladung ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand inkl. des erweiterten Vorstands ist beschlussfähig, wenn mindestens vier bzw. drei, wenn einer der Vorsitzenden zugleich Kassenwart ist, seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn keiner der Vorstandsmitglieder dem widersprechen.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser regelt er u. a., welches Vorstandsmitglied für den Datenschutz im Verein zuständig ist.

8. Die Vorstandvorsitzenden sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Buchführung und Erstellung des Jahresabschlussberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Der 1. Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstandvorsitzende fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt volljährige Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder, wenn ihr Stimmrecht nicht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird und sie mindestens ein Jahr Mitglied im Modellbahn Vereins sind. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsvorsitzender anwesend, wird diese Aufgabe von einem anderen Mitglied aus dem erweiterten Vorstand übernommen. Ist kein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Planungen für das nächste Jahr;
- Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Beschluss des Vorstandes;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins.

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versamm lungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn einer der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder einer der Vorstandsvorsitzenden dies für erforderlich hält.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich.

9. Sind bei der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht mindestens 1/3 der Mitglieder für eine Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins anwesend, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser zweiten Mitgliederversammlung kann dann mit einfacher Mehrheit über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ent-schieden werden.

10. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Sitzungsberichte

1. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
2. Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bad Bramstedt, 20. Februar 2024

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